Für Menschen mit Epilepsie hat die Fahrerlaubnis eine hohe Bedeutung, vor allem, weil sie die beruflichen Beschäftigungschancen erhöht. Der fehlende Führerschein wird von den Betroffenen aber auch als Zeichen für eine Stigmatisierung als Epilepsiekranker erlebt, nicht dagegen ein temporäres Fahrverbot bei Führerscheinbesitz. Der behandelnde Arzt muss seine Patienten über eine nicht gegebene Fahreignung informieren und in bestimmten Situationen, dann wenn die konkrete Gefahr eines Unfalls durch einen Anfall besteht, ihnen das Fahren verbieten, anderenfalls es zur „Arzthaftung“ kommen kann. Es ist bislang allerdings ungeklärt, inwieweit diese Maßnahmen und andere mögliche Sanktionen bei unerlaubtem Fahren, Patienten davon abbringen ein Fahrzeug zu führen. In Deutschland soll die „Kraftfahrzeughilfe“ behinderten, nicht fahrgeeigneten Personen ermöglichen ihren Arbeitsplatz zu erreichen, dann wenn sie nicht in der Lage sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen oder wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen. Eine weitere Hilfe für nicht fahrgeeignete Personen ist die „Arbeitsassistenz“: Wenn sie Arbeiten ausführen müssen, bei denen sie nur mit einem Kfz den Einsatzort erreichen können, können ihnen durch das Integrationsamt oder einen Rehabilitationsträger die Kosten für einen Fahrer erstattet werden. Die unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Voraussetzung: Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) ist keine speziell für nicht fahrgeeignete Personen konzipierte Hilfe aber dennoch sehr nützlich für Patienten, die nicht Auto fahren dürfen. Nicht fahrgeeignete Patienten sollten deshalb dabei unterstützt werden, das Merkzeichen G zu erhalten.